AGB

August Ernst GmbH & Co KG
21079 Hamburg / Moorburg
Moorburger Kirchdeich 60

Von den nachstehenden Klauseln gelten die des Abschnitts 1 für sämtliche Verträge, zusätzlich

  • die des Abschnitts 2, soweit die Lieferung von Ware durch uns Vertragsgegenstand ist
  • die des Abschnitts 3, soweit allein der Transport von Schüttgut ( insbes. Sand, Kies, Aushub, Schutt) oder ggf. zusätzlich das Aufladen Auftragsgegenstand ist.
  • die des Abschnittes 4 soweit Transport und anschließender Verbleib des Gutes beim Auftragnehmer (z.B. Entsorgung oder Verwertung des Gutes) Auftragsgegenstand ist.

Abschnitt 1

allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB es sei denn, dass die Geltung einzelner Klauseln auch gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ausdrücklich bestimmt ist.

4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot

1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

§ 3 Gerichtsstand-Erfüllungsort

1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2) Soweit der Besteller nicht Kaufmann ist und nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftsitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Abschnitt

Liefer- und Verkaufsbedingungen

§ 4 Preise- Zahlungsbedingungen

1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

2) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3) § 4 gilt auch gegenüber Verbrauchern

§ 5 Lieferung/Lieferzeit

1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sobald der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung im Fortfall geraten ist.

5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

8) § 5 gilt auch gegenüber Verbrauchern

§ 6 Gefahrenübergang-Lieferung

1) Sofern die Anlieferung des Kaufmaterials in der Auftragsbestätigung vereinbart ist, gilt dies unter den nachfolgenden Bestimmungen:

a) zur Anlieferung auf die Baustelle oder auf das Grundstück des Bestellers oder die sonst vereinbarte Stelle sind wir nur verpflichtet, soweit das Grundstück unmittelbar von einem öffentlichem Weg aus zu erreichen ist, der zur Nutzung für Lkw über 30 t zugelassen und geeignet ist;

b) soweit dies nicht der Fall ist, sind wir zur Anlieferung nur bis zu dem Punkt verpflichtet, ab dem die Befahrung nach a) nicht mehr durchgeführt werden kann;

c) der Besteller ist verpflichtet, einen geeigneten Platz zum abstellen bzw. abschütten der Ware zur Verfügung zu stellen und anzuweisen. Wir sind – auch nach entsprechender Anweisung durch den Besteller – nicht verpflichtet, die Ware außerhalb der Baustelle oder des Grundstücks des Bestellers abzusetzen bzw. abzuschütten.

2) § 6 gilt auch gegenüber Verbrauchern

§ 7 Mängelhaftung

1) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen Mängelansprüche voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz 3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8) Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

9) § 7 gilt auch gegenüber Verbrauchern

§ 8 Gesamthaftung

1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3) § 8 gilt auch gegenüber Verbrauchern

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen auf dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bliebt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

6) § 9 Abs. 1,2 und 5 gelten auch gegenüber Verbrauchern

3. Abschnitt

Transportbedingungen

§ 10 Beladen, Erreichbarkeit der Beladestelle

1) Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist, ist das Beladen des bereitgestellten Lkw oder der bereitgestellten Mulde Sache des Auftraggebers.

2) Den Verladeplatz bestimmt der Auftraggeber. Soweit dieser Ort nicht oder nur unter Gefahren erreicht werden kann, ist Verladeplatz der Ort, der dem vom Auftraggeber bestimmten Ort am nächsten liegt, jedoch noch gefahrlos vom Auftragnehmer erreicht werden kann.

3.) Soweit das Grundstück oder die Baustelle nicht an einem, zum Befahren mit Lkw mit einem Gesamtgewicht von mindestens 30 t geeigneten öffentlichen Weg belegen ist, sind beide Seiten berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

4) Die Absätze 1-3 gelten auch gegenüber Verbrauchern.

§ 11 Informationspflichten

1) Bei reinen Transportleistungen richten sich die Informationspflichten des Auftraggebers sowie die Rechtsfolgen nach § 410 HGB. Daneben hat der Auftraggeber auch spätestens bei Übernahme des Gutes auf sämtliche

Kontaminationen durch umweltrelevante Stoffe hinzuweisen. Enthält das übernommene Gut gefährliche Stoffe i.S.d. Gefahrgutverordnung, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf besonders hinzuweisen. Bei Entsorgungstransporten richteten sich die Informationspflichten allein nach § 13.

§ 12 Haftung und Schadensersatz

1.) Unsere Haftung für Transportleistungen richtet sich nach den Vorschriften des HGB. Das gilt auch gegenüber Verbrauchern.

2.) Abweichend von Satz 1 gilt gegenüber Unternehmern: Die von uns zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der ganzen Sendung (§ 431 I HGB) oder einzelner Stücke (§ 431 II HGB) gem. §§ 429,430 HGB beschränkt sich auf 2 Rechnungseinheiten pro Kilogramm.

3.) Sämtliche Schäden, die dem Auftragnehmer aufgrund fehlerhafter oder fehlender Angaben entstehen hat der Auftraggeber zu ersetzen. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber daneben die Rechte aus § 410 II HGB zu.

4) § 12 Absatz 3 gilt auch gegenüber Verbrauchern.

4. Abschnitt

Entsorgungsbedingungen

§ 13 Pflichten und Haftung des Auftraggebers

1.) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Vertragschluss schriftlich und vollständig über Konsistenz, Art, Zusammensetzung und Zusatzstoffe des abzutransportierenden Gutes aufzuklären. Insbesondere hat der Auftraggeber sämtliche umweltschutzrechtlich relevanten Schadstoffe und alle sonstigen Verunreinigungen (Kontaminationen), die eine besondere Entsorgung erforderlich machen, der Art und der Konzentration nach anzugeben und ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sowie den weiteren einschlägigen Vorschriften zu deklarieren.

2.) Er hat ebenfalls die erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs- /Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Enthält das übernommene Gut gefährliche Stoffe i.S.d. Gefahrgutverordnung, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf besonders hinzuweisen.

3.) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für sämtliche Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber schuldhaft, seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nach Abs. 1 nicht vollständig und rechtzeitig nachgekommen ist. Insbesondere gilt das für angefallene Mehrkosten bei der Entsorgung des Gutes oder Schäden die aus unsachgemäßer Entsorgung bzw. Verwertung aufgrund fehlerhafter oder fehlender Angaben entstanden sind oder entstehen.

4.) § 13 Abs. 1 – 3 gilt auch gegenüber Verbrauchern.

§ 14 Beladen, Erreichbarkeit der Beladenstelle

§ 10 gilt entsprechend

§ 15 Haftung des Auftragnehmers

1.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Als wesentliche Vertragpflicht gilt auch die Rechtzeitigkeit der Leistung.

3.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4.) Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen und zwar auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Hamburg, den 01. Januar 2004